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Marc Glismann

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Energienews


02.07.2019

Nichtwohngebäude: Ältere Energieausweise werden ungültig

Die ersten Energieausweise von Nichtwohngebäuden verlieren in diesem Jahr ihre Gültigkeit. Sie wurden seit Anfang Juli 2009 ausgestellt und laufen nach 10 Jahren ab. Eigentümer, die ihr Gebäude in naher Zukunft verkaufen, vermieten oder verpachten wollen, müssen einen aktuellen Energieausweis vorlegen. Das Gleiche gilt, wenn im Zuge einer Sanierung eine energetische Bilanzierung durchgeführt worden ist. Darauf verweist die Deutsche Energie-Agentur (dena).

Wer einen neuen Energieausweis erstellen lassen möchte, kann sich an einen qualifizierten Energieberater aus der Energieeffizienz-Expertenliste wenden (www.energie-effizienz-experten.de). Bei der Wahl des Energieausweises rät die dena zum Bedarfsausweis. Denn nur der ist wirklich aussagekräftig und macht unterschiedliche Häuser vergleichbar.

Warum ein Bedarfsausweis?

In Deutschland gibt es zwei Arten von Energieausweisen: den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Letzterer basiert auf den Verbrauchswerten der vergangenen drei Jahre. Das Ergebnis des Ausweises hängt also stark vom Verhalten der jeweiligen Bewohner ab.

Deshalb empfiehlt die dena den Bedarfsausweis. Hier berechnet ein Energieberater den Energiebedarf anhand einer technischen Analyse der Gebäudedaten. Anschließend dokumentiert er den energetischen Zustand des Gebäudes, und zwar unabhängig vom Nutzerverhalten: Die Qualität der Gebäudehülle (Fenster, Decken und Außenwände) sowie der Anlagen für Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasserbereitung und die Arten der Energieträger werden dabei berücksichtigt. Der Bedarfsausweis stellt folglich den energetischen Zustand des Gebäudes genauer dar als der Verbrauchsausweis. Auch mögliche Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Zustand verbessert und der Wert der Immobilie gesteigert werden kann, lassen sich exakter aufzeigen.

Generell haben Eigentümer von Nichtwohngebäuden die Wahl zwischen einem Bedarfs- und einem Verbrauchsausweis.

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